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Sonntag, 12. November 2017

Kein Job ohne Konfession? Darüber muss der EuGH entscheiden. In kirchlich gebundenen Unternehmen ist das ein echtes Problem


Es ist eine dieser niemals ein Ende findenden Geschichten: Die aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in Deutschland abgeleiteten Sonderrechte der Kirchen wie auch der Unternehmen, die sich in kirchlicher Trägerschaft befinden, beispielsweise im Arbeitsrecht, dessen Bestimmungen eben nicht für alle Arbeitnehmer Anwendung finden. Ers vor kurzem wurde dies wieder an die Oberfläche der öffentlichen Aufmerksamkeit gezogen aufgrund des ersten Streikversuchs in einem Krankenhaus, das sich in katholischer Trägerschaft befindet (vgl. hierzu den Beitrag Ein Streik unter dem Kreuz? Die einen sagen, das geht gar nicht, die anderen probieren es und viele reiben sich verwundert die Augen vom 11. Oktober 2017).

Vor dem Hintergrund, dass die konfessionell gebundenen Unternehmen in Deutschland aufgrund ihrer Noch-Stärke im Bereich der Gesundheits- und Sozialwirtschaft nicht nur ein paar Menschen beschäftigen, sondern weit über eine Million Arbeitnehmer, kreisen die Auseinandersetzungen über die Anwendbarkeit der kirchlichen Sonderrechte naturgemäß oft um die Frage, was man einem Beschäftigten in solchen Unternehmen abverlangen kann. Die Konflikthaftigkeit wird dadurch befördert, dass man hier in der Regel über Unternehmen spricht, die nicht etwa aus Kirchenmitteln finanziert werden, sondern aus Steuer- und Beitragsmitteln, beispielsweise bei Krankenhäusern oder Pflegeheimen, also aus öffentlichen Mittel, nicht selten zu 100 Prozent. Und die, wenn sie sich in anderer Trägerschaft befinden, selbstverständlich an die ansonsten geltenden Bestimmungen des Arbeitsrechts oder des Antidiskriminierungsrechts zu halten haben, ob ihnen das gefällt oder nicht.

Mittwoch, 11. Oktober 2017

Ein Streik unter dem Kreuz? Die einen sagen, das geht gar nicht, die anderen probieren es und viele reiben sich verwundert die Augen


Es ist schon ein Kreuz mit dem Kreuz, wenn der Arbeitgeber das als Etikett auf ein Unternehmen klebt, das ansonsten weitgehend so vor sich hinwerkelt wie ein anderes, das aber als "kommunal" oder "privat" geführt wird. Wohlgemerkt, es geht hier nicht um Kirchen oder Klöster, in denen die Brüder und Schwestern der jeweiligen Kirche ihr ganz eigenes Leben gestalten und das auch geschützt vor dem Staat machen sollen, sondern es geht um Wirtschafts- und Versorgungsunternehmen, die ausschließlich von Dritten finanziert werden, beispielsweise Krankenhäuser, die ihr Geld vom Beitrags- und Steuerzahler und von den Patienten bekommen und denen der normale Mensch - seien wir doch ehrlich - nicht ansieht, in welcher Trägerschaft sich denn nun die Klinik genau befindet. Er wird die Eingangshallen einer "katholischen" Klinik ohne weiteres mit der einer in kommunaler Trägerschaft verwechseln können. Nicht einmal eine ordentliche Dosis Weihrauch macht hier den Unterschied, weil es die nicht gibt.

Aber für die Beschäftigten sieht das ganz anders aus. Ob sie die Klinik als Mitarbeiter irgendeines "normalen" Unternehmens betreten - oder ob ihr Arbeitgeber ein "kirchlich gebundener" Träger ist, das hat erhebliche Auswirkungen. Der "normale" Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag mit der Kommune, dem Universitätsklinikum oder einem der privaten Träger von Krankenhäusern und alle damit verbundenen Pflichten, wie auch Rechte. Natürlich muss er den Weisungen seines Arbeitgebers Folge leisten, soweit sich die im rechtlich zulässigen Rahmen bewegen. Aber jeder Arbeitnehmer wird sicher kopfschüttelnd bis empört eine Vorgabe seines Arbeitgebers, von einer Scheidung der eigenen Ehe abzusehen oder den Tatbestand der Homosexualität bitte nicht öffentlich zu bekennen und auszuleben, so behandeln, was es ist - ein völlig übergriffiges Verhalten des Arbeitgebers gegenüber seinem Beschäftigten, denn das geht ihn schlichtweg nichts an, was man in seiner Freizeit und dem Privatleben so treibt.

Sonntag, 21. August 2016

Eine kurze Erinnerung an Oswald von Nell-Breuning, dem "Nestor der katholischen Soziallehre"

Die Sozialpolitik ist nicht nur von verwirrender Vielgestaltigkeit, sondern letztendlich nur historisch zu verstehen. Und gerade in den zurückliegenden Jahrzehnten war der Einfluss einzelner Persönlichkeiten von weitaus größerer Bedeutung, als man sich das in der technokratisch bestimmten Gegenwart vorstellen kann. Nicht nur, aber auch vor diesem Hintergrund ist es durchaus berechtigt, an einzelne Persönlichkeiten zu erinnern, die wichtige Impulse für die Sozialpolitik in Deutschland gegeben haben. Und angesichts der Bedeutung, die der katholische Soziallehre mit Sicherheit zugeschrieben werden muss, soll hier an den "Nestor der katholischen Soziallehre" erinnert werden. Heute vor 25 Jahren, am 21. August 1991, starb Oswald von Neal-Breuning (1890-1991), der die sozialpolitischen Diskussionen der jungen Bundesrepublik mitgeprägt hat, im wahrhaft biblischen Alter von 101 Jahren. Eine Erinnerung an diesen beeindruckenden Jesuiten findet man beispielsweise in diesem Beitrag: Mahner und Kämpfer: »Vieles, was in den vergangenen Jahrzehnten als soziale Errungenschaft eingeführt wurde, hatte der Jesuit vorgedacht.« Als Beispiele nennt der Artikel die Forderung, Kindererziehung bei der Rente zu berücksichtigen, die in einem 1978 von Nell-Breuning erfassten Beitrag über "Versäumnisse der Rentengesetzgebung" nachzulesen ist.  »In 1.800 Publikationen entwickelte der Jesuit Modelle der Mitbestimmung, äußerte sich zu Währungsfragen, zur Vermögensbildung, zum Steuerrecht, zur Familien- und Lohnpolitik.«

Freitag, 29. Juli 2016

Zweifel an der - willkürlichen - Trennung zwischen unter dem Kreuz arbeitenden und normalen Menschen führen zu einem Ping-Pong-Spiel zwischen ganz oben und noch höher

Man könnte es in vielerlei Hinsicht so einfach haben, wenn man rigoros den Grundsatz der Trennung von Kirche und Staat befolgen würde. Denn Religion und die möglicherweise, weil nicht zwangsläufig mit der Religionsausübung verbundene Mitgliedschaft in einer Kirche ist (eigentlich) ganz offensichtlich eine höchst private Angelegenheit. Jeder soll nach seiner Façon glücklich werden, wenn er oder sie das eine, also seine religiöse Aktivität unterscheiden kann von dem, was des Staates ist. Und wenn der Staat als eine seiner Kernaufgaben Regeln des Zusammenlebens erlässt, die beispielsweise die Rechte (und Pflichten) von Arbeitnehmern in der Arbeitswelt normieren, sollte man meinen, dass das dann auch für alle Staatsbürger vollumfänglich zu gelten hat und es nicht normale und Staatsbürger light geben darf, wobei die Light-Variante an den Kirchen-Status gebunden ist. Vor allem nicht, wenn es sogar um Grundrechte geht.

Ja, die Theorie. Die Praxis sieht ganz anders und weitaus weniger einfach strukturiert aus, wie die meisten wissen. Da gibt es in Deutschland nicht nur enge Verknüpfungen zwischen Staat und (anerkannten) Kirchen, beispielsweise auf der Ebene des Einzugs und Weiterleitung der Kirchensteuer oder die Finanzierung kirchlichen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen aus Steuermitteln, sondern die (Staats-?)Kirchen haben umfangreiche Sonderrechte hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse der unter dem Kreuz arbeitenden Menschen. Mit der Folge, dass den in kirchlich gebundenen Einrichtungen arbeitenden Menschen elementare Grundrechte verweigert werden dürfen, nicht nur das Streikrecht. Sondern die Arbeitgeber in diesem Kontext können weitaus "flexibler" Arbeitnehmer entlassen wegen ihres Verhaltens im privaten Raum, was bei keinem normalen Arbeitnehmer akzeptiert werden würde.

Sonntag, 10. Juli 2016

Tarifflucht bei einem privaten Reha-Konzern sowie neben dem Kreuz. Und Kommunen mit (schein)selbständigen Musikschullehrern sollten aufpassen

Wieder einmal wächst die Sammlung zum Thema Tarifflucht. Beginnen wir mit einem Beispiel aus der Welt der privaten, auf Gewinn gerichteten Gesundheitskonzerne, denen man das irgendwie auch zutraut und werfen wir dann den kritischen Blick in das große Lager der unter der Flagge kirchlicher Trägerschaft segelnden Einrichtungen.

Die Median Kliniken GmbH ist der größte private Betreiber von Reha-Einrichtungen in Deutschland. Das Berliner Unternehmen mit rund 13.000 Beschäftigten und 78 Standorten deutschlandweit soll nun Tarifflucht in richtigem großen Stil praktizieren, so der Vorwurf der Gewerkschaft ver.di: Größter privater Reha-Konzern Median begeht Tarifflucht im großen Stil - Fast alle Tarifverträge gekündigt - Betriebsräte erteilen Verhandlungsabsage.

Der Konzern will keine Tarifverträge mehr für die Beschäftigten abschließen. Seit Dezember 2014 ist das Unternehmen in Besitz des niederländischen Investmentfonds Waterland.

Mittwoch, 22. Juni 2016

Wenn selbst das Beten nicht mehr hilft. Auch die zusätzliche kirchliche Altersversorgung kann (und muss) in schwieriges Fahrwasser geraten

Über das derzeit immer schwieriger werdende Umfeld für die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung wurde bereits in dem Beitrag Betriebsrenten als Butter in der Sonne? Das wäre ärgerlich für die Finanzindustrie und ihre Hoffnungen auf ein Riester-Substitut. Und Betroffene erleben ihr blaues Wunder vom 21. Juni 2016 berichtet.

Und wenn über Betriebsrenten gesprochen wird, dann denken viele Menschen an die zusätzlichen Renten, die an Industriearbeiter ausgezahlt werden oder wenn man das Glück hatte, sein Erwerbsarbeitsleben bei einem der großen Unternehmen des Landes verbracht zu haben, bei denen es in aller Regel eine betrieblicher Altersvorsorge gab und gibt. Aber dieses Zubrot fürs Alter gibt es auch im öffentlichen Bereich für die Nicht-Beamten dort und bei zahlreichen Unternehmen der Sozialwirtschaft, von denen sich viele unter dem Dach der großen Kirchen bzw. ihrer Wohlfahrtsverbände Caritas und Diakonie befinden. Und da wird man hellhörig, wenn man lesen muss: »Die Altersversorgung für 1,2 Millionen Beschäftigte der Kirche und der Caritas ist in Schieflage geraten.« So Matthias Dobrinski in seinem Artikel Katholisches Kapital. Konkret geht es um die Kirchliche Zusatzversorgungskasse KZVK mit Sitz in Köln. Sie ist die betriebliche Altersversorgung für 1,2 Millionen Beschäftigte im Dienst der katholischen Kirche oder des Sozialträgers Caritas. Derzeit beziehen 154.000 Menschen über sie eine Zusatzrente. Die KZVK ist damit eine der größten Pensionskassen in Deutschland.

Donnerstag, 17. März 2016

Wenn aus einem bislang städtischen Krankenhaus ein kirchliches wird und eine der ersten Amtshandlungen aus der Abschaltung von Betriebsrat und Tarifbindung besteht. Wieder einmal die Kirchen und ihr Sonderrecht


Seit Beginn der 1990er Jahren sind wir Zeugen eines stetigen Niedergangs der öffentlichen, also kommunalen Trägerschaft von Krankenhäusern (vgl. zu deren Situation auch die Hinweise und Materialien vom Interessenverband Kommunaler Krankenhäuser). Nicht das die geschlossen werden. Zumeist wurden und werden sie privatisiert, entsprechend sehen wir spiegelbildlich einen kontinuierlichen Anstieg der Zahl der Kliniken in privater Trägerschaft. Helios und andere Konzernamen tauchen hier immer wieder auf.

Und einige wurden auch von "freigemeinnützigen" Trägern übernommen, also vor allem aus den kirchlichen Reihen. Und da herrschen andere Sitten als in einem Krankenhaus in kommunaler Trägerschaft. Vor allem, was die Arbeitsrechte der Beschäftigten angeht. Denn die Kirchen genießen ein aus Sicht vieler Beobachter anachronistisches Sonderrecht, nach dem sie ihren inneren Angelegenheiten weitgehend selbst regeln können - anachronistisch nicht, wenn es um die kirchlichen Angelegenheiten im engeren Sinne wie dem Verkündigungsbereich geht, sondern hinsichtlich der (eigentlich) nach unserer Verfassung allen Menschen zustehenden elementaren Arbeitsrechte. Wie das dann praktisch aussieht, wenn ein bislang städtisches Krankenhaus über Nacht ein kirchliches wird und was das für die Beschäftigten bedeutet, kann man diese Tage im saarländischen Neunkirchen besichtigen.

Dienstag, 5. Mai 2015

Einen Schritt vor und einen zur Seite. Eine römisch-katholische Tanzbewegung? Nein, das kirchliche Arbeitsrecht wird (etwas) bewegt

»Kirchliche Kitas, Schulen und Krankenhäuser werden größtenteils aus öffentlichen Mitteln finanziert. Die Kirchen bestimmen aber über die Moralvorstellungen ihrer Angestellten und verlangen deren Kirchenmitgliedschaft. Sind diese Sonderrechte noch zeitgemäß?« So lautet die Fragestellung eines längeren Beitrags von Gaby Mayr unter der Überschrift Die Sonderrechte der Amtskirchen, der vom Deutschlandradio Kultur ausgestrahlt worden ist. Ein immer wieder vorgetragenes Thema von grundsätzlicher Bedeutung, das besonders dann ins Bewusstsein gerufen wird, wenn die Amtskirche mal wieder sanktionierend tätig geworden ist (vgl. dazu aus der jüngsten Vergangenheit nur den Artikel Erzieherinnen wegen ihres Privatlebens gekündigt. Darin werden zwei unterschiedliche Fälle behandelt: Eine lesbische Erzieherin verliert ihren Job in einem Kinderhort, weil sie ihre Freundin heiratet, was auf großes Unverständnis und Kritik stößt. Einer anderen Erzieherin, die in einer Einrichtung der Diakonie arbeitet, wird gekündigt, weil sie in ihrer Freizeit Pornos dreht. In diesem Fall sei die Kündigung rechtmäßig, so das Landesarbeitsgericht in München).

Donnerstag, 20. November 2014

Katholische und andere Menschen. Das Bundesverfassungsgericht steht (weiter) fest an der Seite der Kirche. Es wird Zeit für eine grundlegende Änderung

Wieder eine Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts, die für Diskussionen sorgen wird: Katholische Kirche darf Wiederverheirateten kündigen: »Ein katholisches Krankenhaus darf einen Chefarzt entlassen, weil er nach seiner Scheidung erneut heiratete. Das entschied das Bundesverfassungsgericht.« Das Gericht selbst drückt das natürlich etwas anders aus und hat seine Pressemitteilung überschrieben mit: »Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten  in kirchlichen Arbeitsverhältnissen unterliegen weiterhin nur eingeschränkter Überprüfung durch die staatlichen Gerichte.« Es geht um die Entscheidung BVerfG, 2 BvR 661/12 vom 22.10.2014. Die Verfassungsrichter bestätigten damit grundsätzlich den Sonderstatus der Kirchen, der die Entlassung von Angestellten aus "sittlich-moralischen" Gründen erlaubt. Arbeitsgerichte dürften dieses "kirchliche Selbstverständnis" nur eingeschränkt überprüfen, so der Grundtenor der Entscheidung. Zur Einordnung des neuen Urteils muss man wissen, dass der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts damit ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben, das die Kündigung eines Chefarztes im Krankenhaus eines katholischen Trägers nach dessen Wiederverheiratung für unwirksam erklärt hatte (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8.9.2011, 2 AZR 543/10).

Sonntag, 5. Oktober 2014

Zur Dehnungsfähigkeit dessen, was ein „modernes“ Arbeitsrecht sein soll

Gibt es Hoffnung? Wenn man solche Schlagzeilen liest, dann muss es solche geben: Katholische Kirche plant moderneres Arbeitsrecht. Was steht an? Verabschiedet sich die katholische Kirche nun doch von ihren umfassenden Sonderrechten, was die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen mit den Beschäftigten in kirchlich gebundenen Einrichtungen angeht? Gewährt sie nun auch ihren Mitarbeitern die Grundrechte, die "normale" Arbeitnehmer schon lange haben, also beispielsweise das Streikrecht? So weit soll es dann doch nicht gehen, insofern ist die Überschrift dieses Artikels zum gleichen Sachverhalt zutreffender: Katholische Kirche will offenbar Arbeitsrecht lockern. Es geht um eine ganz bestimmte Lockerungsübung, die übrigens nur in Aussicht gestellt wird, konkret: Um die für die katholische Kirche ganz offensichtlich schwierige Frage, wie man mit geschiedenen und wieder neu verheirateten Mitarbeitern umzugehen gedenkt - eine Fallkonstellation, die ja in unserer Gesellschaft öfter vorkommen soll und die eigentlich - sollte man meinen - den Arbeitgeber aber so gar nichts angeht. So einfach ist es hier eben nicht.

Mittwoch, 24. September 2014

Das Kreuz mit den "Sonderrechten". Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt die Kirchen in ihrem Kampf gegen Kopftücher

Wieder einmal muss berichtet werden aus den Tiefen und Untiefen des deutschen Arbeitsrechts. Es geht nicht um Spartengewerkschaften und deren gesetzgeberische Behandlung, die immer noch unter dem Stichwort "Tarifeinheit" vor sich hin gart, aber irgendwie schon um eine ganz besondere "Sparte", in der sich allerdings sehr viele Menschen tummeln, als Arbeitnehmer eigener Art sozusagen. Reden wir also wieder einmal über die Kirchen und über die in konfessionell gebundenen Unternehmen arbeitenden Menschen, denn denen werden - immer noch - Grundrechte vorenthalten, die für "normale" Arbeitnehmer normal sind. Im aktuellen Fall geht es aber nicht um die nicht nur fragwürdige, sondern skandalöse Ausschaltung des Streikrechts unter dem weiten Mantel des "dritten Wegs", den man den Kirchen zugestanden hat, sondern um ein Kleidungsstück, das allerdings höchst aufgeladen daherkommt. Es geht um Kopftücher. Nicht die von Nonnen natürlich, sondern die von Frauen muslimischen Glaubens. Eine verkopfte Angelegenheit wurde nun mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts behandelt.

Dienstag, 24. Dezember 2013

Weihnachten 2013, aus Sicht der Berufskunde und am Beispiel der Pfarrer (und Pfarrerinnen)

Zum Weihnachtsfest gehört auch die Erkenntnis, dass es - oftmals vergessen - viele Menschen gibt, die arbeiten müssen. Da fallen einem sofort die Pflegekräfte in den Kliniken, Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten ein, die Erzieher/innen in den Heimen oder Wohngruppen der Kinder- und Jugendhilfe oder die Polizisten und Feuerwehrleute und viele andere mehr. Aber auch für eine ganz bestimmte Berufsgruppe ist Weihnachten vor allem Arbeit und sie stehen dabei gewissermaßen sogar im Mittelpunkt: Gemeint sind die Pfarrer (und je nach Arbeitgeber auch Pfarrerinnen). Schaut man auf die Pfarrer als Berufsgruppe, dann kann man an ihnen interessante Parallelen zur allgemeinen Arbeitsmarktdiskussion entdecken - vom angeblichen oder tatsächlichen "Fachkräftemangel" bis hin zur Globalisierung der Arbeitsmärkte.