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Montag, 22. August 2016

Verstorbene, ihre Angehörigen und das Rentenrecht. Zwei Fälle aus dem Leben vor dem Sozialgericht

Es gibt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) derzeit mehr als 20,8 Millionen Rentner und Rentnerinnen. Neben der Regelaltersrente gibt es noch einige andere Rentenarten - aber eine wichtige Funktion der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch die Absicherung der Hinterbliebenen. Diese Funktion wird durch die im § 46 SGB VI normierte Witwenrente und Witwerrente abgebildet. Diese Form der Hinterbliebenenversorgung hat eine ganz wesentliche sozialpolitische Dimension, denn die gesetzliche Rentenversicherung bildet ja die Erwerbsbiografie der Versicherten ab und in der Vergangenheit war es oftmals so, dass bei verheirateten Paaren einer der beiden, im Regelfall die Frau, teilweise über viele Jahre oder ganz aus dem Erwerbsleben ausgestiegen ist, um sich der Kindererziehung zu widmen. Auch der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt ist vielen dieser Frauen oft nur in Teilzeit oder gar geringfügiger Beschäftigung gelungen. Entsprechend niedrig fallen die eigenen Rentenansprüche aus, die sich diese Frauen erarbeiten konnten im bestehenden System. Ganz offensichtlich sind diese Frauen angewiesen auf die "abgeleiteten Sicherungsansprüche", die das Rentenrecht gegenüber dem Ehegatten eben in Form der Witwen- und deutliche seltener der Witwerrenten konstruiert. Wobei darauf hinzuweisen wäre, dass die Hinterbliebene nicht die gesamte Rente des verstorbenen Ehegatten bekommt, sondern 55 Prozent (früher 60 Prozent) bei der großen Witwenrente und eigene Einkommen der Hinterbliebenen (eigene Rente, weitere Alterseinkünfte, Erwerbseinkommen) oberhalb eines Freibetrags angerechnet werden. Detailinformationen und Berechnungsbeispiele dazu gibt es in der Broschüre Hinterbliebenenrente: Hilfe in schwerer Zeit (Stand: Juni 2016).