Informationen, Analysen und Kommentare aus den Tiefen und Untiefen der Sozialpolitik
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Sonntag, 20. August 2017
Die einen gehen nicht wählen, weil sie nicht wollen. Einige andere dürfen nicht wählen, auch wenn sie vielleicht (?) wollen. Der Ausschluss vom Wahlrecht für "dauerhaft Vollbetreute"
In wenigen Wochen wird ein neuer Bundestag gewählt. Also von denen, die das Wahlrecht haben und von diesem auch Gebrauch machen. Und die Auseinandersetzung mit denen, die zwar wählen dürfen, dies aber dennoch nicht machen, füllt ganze Bibliotheken. Immer wieder versuchen Sozialwissenschaftler, die Motive der Nichtwähler zu ergründen und darüber nachzudenken, wie man die Wahlbeteiligung steigern kann (vgl. nur als ein Beispiel die aktualisierte Fassung von Beate Küpper: Das Denken der Nichtwählerinnen und Nichtwähler. Einstellungsmuster und politische Präferenzen, Berlin 2017).
Nun gibt es aber auch Menschen, die unter uns leben und die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Denen die Teilnahme an der Wahl also verboten wird. So etwas muss natürlich eine gesetzliche Grundlage haben und die findet man im § 13 Bundeswahlgesetz (BWG) unter der Überschrift "Ausschluss vom Wahlrecht. Dort werden drei Fallkonstellationen aufgelistet: »1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.«
Die erste Fallkonstellation greift beispielsweise bei Hochverrat, Landesverrat oder Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern - absolute Ausnahmefälle. Sie hat mit 69 Fällen keine Bedeutung. Die dritte Fallkonstellation umfasst die "schuldunfähigen Straftäter", die in Psychiatrien untergebracht sind. Sie stellen mit 3.300 Fällen einen nur geringen Anteil von 3,9 Prozent der Personen, die gemäß § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Das waren 2015 insgesamt mehr als 84.000 Menschen. Die allermeisten fallen unter § 13 Nr. 2 BWG, gehören also zur Gruppe der "dauerhaft Vollbetreuten".
Donnerstag, 4. Mai 2017
Inklusion an Schulen: Von einer absoluten Armutserklärung für ein Land wie Deutschland bis zu nicht finanzierbaren Doppelbesetzungen
Sonntag, 4. Dezember 2016
Schwerbehinderte auf dem Arbeitsmarkt: Überdurchschnittlich hohe Arbeitslosigkeit, andererseits wird Inklusion in der Arbeitswelt (angeblich) immer alltäglicher
Wichtige Tage der Gesetzgebung liegen (nicht nur) hinter den Menschen mit Behinderungen, hat doch der Bundestag nunmehr ein Bundesteilhabegesetz verabschiedet, gegen dessen Entwurf es heftigen Widerstand aus den Reihen der Behindertenbewegung und der Sozialverbände gegeben hat. Im wahrsten Sinne des Wortes bis zum letzten Moment wurde hier um Änderungen gerungen, offensichtlich mit Erfolg: »Nach Protesten bessert die Koalition das Behindertenrecht nach«, berichtet Thomas Öchsner in seinem Artikel Des Zornes Wirkung, obgleich die immer noch nicht ausreichen, um alle Kritiker zu besänftigen: »In 68 Punkten hat die Koalition das Bundesteilhabegesetz kurz vor knapp geändert. Die Macher sind zufrieden, Verbände auch. Andere sagen: "Der Kampf geht weiter."«, kann man diesem Bericht entnehmen: 68 Mal geändert, trotzdem noch Kritik. Aber um die Tiefen und Untiefen des Bundesteilhabesetzes soll es in diesem Beitrag gar nicht gehen, sondern um einen wichtigen Teilaspekt der Lebenslage von Menschen mit Behinderungen: ihrer Teilhabe am Arbeitsmarkt. Oder spiegelbildlich ihrer Exklusion. Womit wir natürlich auch wieder bei der Inklusion wären, deren Umsetzung ja eines der Ziele des nunmehr zumindest im Bundestag verabschiedeten Bundesteilhabesetzes sein soll. Und das hat seinen Vorlauf gehabt. Eine wichtiges Datum in diesem Zusammenhang ist sicher der 13. Dezember 2006. Vor zehn Jahren haben die Vereinten Nationen die UN-Behindertenrechtskonvention verabschiedet. Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention sieht ein gleiches Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderung vor. Deutschland hat die UN-BRK 2009 unterzeichnet und sich damit zur schrittweisen Umsetzung der Forderungen verpflichtet.
Montag, 24. Oktober 2016
Raus aus der Fürsorge - aber rein in was? Das geplante Bundesteilhabegesetz und die technokratische Stückelung der Behinderung
Es geht um viele Menschen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lebten 7,6 Millionen schwerbehinderte Menschen (also Menschen, denen ein Grad der Behinderung von 50 und mehr zuerkannt wurde) am Jahresende 2015 in Deutschland. Das waren 9,3 Prozent der Bevölkerung. Am 7. November 2016 wird es im Deutschen Bundestag eine Anhörung geben zum geplanten Bundesteilhabegesetz. Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) der Bundesregierung liegt vor (BT-Drs. 18/9522 vom 05.09.2016). Mit dem Bundesteilhabegesetz soll die Behindertenpolitik im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt werden. Die UN-Konvention wurde von Deutschland 2008 ratifiziert und fordert die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben. Sie definiert Inklusion als ein Menschenrecht.
Unter der vielversprechenden Überschrift Raus aus der Fürsorge wird uns in Aussicht gestellt: »Schwerpunkt des Gesetzes ist die Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Eine wesentliche Änderung hier: Die Eingliederungshilfe (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur beruflichen und gesellschaftlichen Teilhabe) wird aus dem "Fürsorgesystem" der Sozialhilfe herausgeführt und in das neu gefasste SGB IX integriert. Das SGB IX wird dadurch zu einem Leistungsgesetz aufgewertet.« Das klingt modern, Fürsorge hingegen irgendwie verstaubt und nach Gnadenbrot. Aber zwischen Semantik und Realität liegen oftmals Welten - und immer öfter beschleicht einen das Gefühl, man sollte Begriffe wie Fürsorge lieber wieder reaktivieren statt sie technokratisch zu "modernisieren", auch so ein gesichts- und prima facie inhaltsleerer Terminus. Dazu ein Beispiel.
Donnerstag, 3. September 2015
Je höher, desto weniger und mehr bedeutet nicht immer auch wirklich mehr. Inklusion und Inklusionsquoten
Sonntag, 22. Dezember 2013
"Inklusion" jenseits der Sonntagsreden und des Koalitionsvertrages. Aus der kleinteiligen Realität einer gelingenden Umsetzung von Teilhabe an Arbeit für Menschen mit Behinderung
Eines der großen Themen dieser Tage und der vor uns liegenden Jahre ist bzw. sollte sein: Inklusion. Denn seit knapp vier Jahren ist die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland rechtskräftig. Seitdem haben Menschen mit Behinderung Recht auf Selbstbestimmung, gesellschaftliche Teilhabe, Chancengleichheit und Barrierefreiheit. Viel wurde und wird dazu geschrieben und man kann die kommenden Jahre ohne Probleme von einer Tagung zur anderen nomadisieren, wo es um die Frage geht, wie man eine "inklusive Gesellschaft" hinbekommt. Seltener oder gar nicht (gerne) wird darüber gesprochen, ob dieser Entwicklungssprung überhaupt gelingen kann, ohne wirklich fundamentale, das heißt revolutionäre Veränderungen in der Gesellschaft durchzusetzen. Wer an dieser Stelle eine gewisse grundsätzliche Skepsis raushört, liegt richtig - und das gerade vor dem Hintergrund, dass Inklusion hier für absolut wegweisend angesehen wird. Wer es lieber ganz egoistisch braucht: Man möge sich klar werden über die Tatsache, dass es hier nicht (nur) um den Einsatz für irgendeine "Zielgruppe" behinderter Menschen geht, die wir bislang ganz erfolgreich in Sondereinrichtungen untergebracht, damit nicht selten aber auch aus dem Wahrnehmungsstrom der gesellschaftlichen "Mitte" entfernt und an den Rand geschoben haben, sondern dass wir alle jederzeit nur einen Augenschlag von einer möglicherweise schwersten Behinderung entfernt vor uns hin leben.
Dienstag, 3. Dezember 2013
Von Menschen mit Behinderungen auf einem Arbeitsmarkt mit Hindernissen. Und warum sich viele Unternehmen freikaufen und warum gut gemeint manchmal zum Gegenteil beitragen kann
Der 3. Dezember ist der Internationale Tag der Menschen mit Behinderung. Anlässlich dieses Ereignisses sei hier ein Blick auf die Arbeitsmarktlage der Menschen mit einer Behinderung geworfen werden, denn Teilhabe an Arbeit stellt eine ganz zentrale Dimension der Inklusion dar. Und da sieht es nicht wirklich überzeugend aus, denn die Menschen mit einer Behinderung sind überdurchschnittlich betroffen von Arbeitslosigkeit und trotz zahlreicher Fördermöglichkeiten entziehen sich viele Unternehmen der Beteiligung an der Inklusion von Behinderten. Auf der anderen Seite sind wir in diesem Bereich konfrontiert mit Schutzrechten für die Betroffenen, die man durchaus kritisch diskutieren muss angesichts der mit ihnen verbundenen Auswirkungen auf die Teilhabe an Erwerbsarbeit.
Beginnen wir aber in einem ersten Schritt mit einigen trockenen Daten: Nach Angaben der Bundesarbeitsagentur (BA) waren im Oktober 2013 insgesamt 176.357 Menschen mit einer Schwerbehinderung ohne Arbeit. Die Arbeitslosenquote von Menschen mit Schwerbehinderung liegt mit 14 Prozent fast doppelt so hoch wie bei Menschen ohne Behinderung. Im Jahr 2011 lebten in Deutschland 3,27 Millionen schwerbehinderte Menschen im erwerbsfähigen Alter. Das waren 230.000 (8 Prozent) mehr als noch 2007. Diese Zahl könnte infolge der demografischen Entwicklung auf geschätzte 3,40 Millionen im Jahr 2021 ansteigen, so eine Prognose der BA.
Beginnen wir aber in einem ersten Schritt mit einigen trockenen Daten: Nach Angaben der Bundesarbeitsagentur (BA) waren im Oktober 2013 insgesamt 176.357 Menschen mit einer Schwerbehinderung ohne Arbeit. Die Arbeitslosenquote von Menschen mit Schwerbehinderung liegt mit 14 Prozent fast doppelt so hoch wie bei Menschen ohne Behinderung. Im Jahr 2011 lebten in Deutschland 3,27 Millionen schwerbehinderte Menschen im erwerbsfähigen Alter. Das waren 230.000 (8 Prozent) mehr als noch 2007. Diese Zahl könnte infolge der demografischen Entwicklung auf geschätzte 3,40 Millionen im Jahr 2021 ansteigen, so eine Prognose der BA.
Donnerstag, 13. Juni 2013
Wenn Inklusion zu einem Überlebenskampf im Rollstuhl mutiert, dann ist das kafkaeske Gehäuse der Bürokratie nicht weit
Trotz Schwerstbehinderung kann Ferdinand Schießl einigermaßen selbstbestimmt leben. Das ist ihm möglich, weil das "Arbeitgeber-Modell" Menschen mit schwersten Behinderungen, zu denen Ferdinand Schießl gehört, die Möglichkeit eröffnet, außerhalb von Heimen in eigenen Wohnungen zu leben. Sie können ihre Pfleger als Assistenten anstellen und als deren Arbeitgeber auftreten. Krankenkasse und Kommune finanzieren das Modell. So weit, so gut. Daneben fallen natürlich auch noch andere Kosten an, wie beispielsweise Miete und Heizkosten, dafür gibt es dann die Grundsicherung - und deren Regelwerk. Und hier beginnt ein Problem nicht nur für Ferdinand Schießl, sondern möglicherweise für viele andere Menschen in einer ähnlichen Lage. Denn das Regelwerk der Grundsicherung ist umfangreich und hart. Dazu gehört neben vielen anderen Dingen, dass Grundsicherungsleistungen beziehende Mensch über kein nennenswertes Vermögen verfügen darf. Auf den ersten Blick und besonders aus der Perspektive des Steuerzahlers eine grundsätzlich nachvollziehbare Schutzregelung für die Steuerzahler, die ja die Leistungen finanzieren müssen. Die Betonung liegt hier auf dem Terminus "grundsätzlich". Was ja andeuten soll - eben nicht immer. Und manchmal gar nicht.
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