Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Pflegemissstände in unserem Land - war da nicht schon mal was vor kurzem? Das wird sich der eine oder andere Leser dieses Blogs erinnernd fragen. Genau, erst am 10 Januar 2016 konnte man hier den Beitrag lesen: Immer diese Zuständigkeitsfragen. Das Bundesverfassungsgericht lehnt Verfassungsbeschwerde gegen Missstände im Pflegesystem ohne weitere Begründung ab. Aber hier wird nichts aufgewärmt, sondern tatsächlich geht es bei dem neuen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts um ein anderes - angestrebtes - Verfahren.
Im Januar dieses Jahres ging es um den Vorstoß des in der Angelegenheit Pflegenotstand engagierten Armin Rieger, der in Augsburg das Pflegeheim "Haus Marie" leitet. Ihm ging und geht es um eine Beschwerde gegen den Staat wegen Verletzung der Schutzpflicht gegenüber den Pflegebedürftigen. Er hat Mitte 2014 »einen 21-seitigen Schriftsatz nach Karlsruhe geschickt, der sich wie eine einzige Abrechnung mit dem aktuellen Pflegesystem las. Darin warf er Heimen und Pflegern sogar Urkundenfälschung und Betrug vor: "Jeder weiß, dass täglich Leistungen seitens der Pflegekräfte abgezeichnet oder dokumentiert werden, die nicht geleistet werden können." Die Krankenkassen und Politiker wüssten davon auch, doch es werde "systematisch weggeschaut". Laut Rieger sei unter den aktuellen Rahmenbedingungen eine Berufsausübung "unter ethischen Gesichtspunkten nicht möglich. Der vorgegebene Personalschlüssel und die zustehenden Mittel lassen eine menschenwürdige Pflege nicht zu"«, kann man zur Vorgeschichte in dem Artikel Pflege-Rebell scheitert endgültig lesen, der bereits in der Überschrift auf den Punkt bringt, was aus dem Vorstoß geworden ist. Nichts.
Die Verfassungsbeschwerde des Heimleiters wurde nicht wegen der Inhalte oder einer fehlenden substanziellen Begründung abgelehnt, denn die hat das BVerfG gar nicht erst geprüft. Die Entscheidung zur Ablehnung wurde formalistisch begründet: Für bessere Pflege in Senioreneinrichtungen dürften nur diejenigen klagen, die dort leben. Rieger dagegen sei Geschäftsführer und Mitinhaber des „Haus Marie“. Mithin sei er für die Verfassungsbeschwerde gar nicht "zuständig".
Bei dem aktuellen Fall geht es um einen parallelen Vorstoß von anderer Seite. Auch über den wurde hier - bereits am 8. November 2014 - in einem eigenen Beitrag berichtet: Man bittet das Bundesverfassungsgericht um „Hilfe in höchster Not“. Es geht also um die Pflege. Um die Pflege von Menschen mit Grundrechten. Sieben Musterkläger fordern das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe auf, gegen den Pflegenotstand in Deutschland einzuschreiten und den Gesetzgeber "zur Einhaltung seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtungen" zu bewegen. »So eine Verfassungsklage hat es in der Geschichte der Bundesrepublik noch nicht gegeben«, urteilte damals Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung in seinem Artikel Aufschrei gegen den Pflegenotstand.
Die Nöte der Beschwerdeführer, zwischen 35 und 89 Jahre alt, die aufgrund ihrer Lebenssituation damit rechnen müssen, in einem Pflegeheim untergebracht zu werden, wurden dem höchsten deutschen Gericht in einer 112-seitigen Klageschrift zugestellt worden. Hinter den Klägern stand der Sozialverband VdK. Die damalige Hoffnung war, dass wenn die Bundesverfassungsrichter zu dem Schluss kommen, dass der Staat seine Schutzpflichten gegenüber Pflegebedürftigen bislang verletzt, der Gesetzgeber dann in einer bestimmten Frist Abhilfe schaffen müsse.
»Aber wird man diese Hilfe vom höchsten Gericht auch bekommen? So sehr man sich gerade an dieser Stelle eine volle Bejahung wünschen würde, plausibel ist so ein Ergebnis eher nicht.« So die Einschätzung bereits in dem Beitrag vom 8. November 2014. Referenzpunkt für diese Skepsis war die zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannte Nicht-Annahme der Verfassungsbeschwerde des Herrn Rieger: »Für bessere Pflege in Senioreneinrichtungen dürften nur diejenigen klagen, die dort leben. Rieger dagegen ist Geschäftsführer und Mitinhaber des „Haus Marie“. Man möchte dem Gericht nicht zu nahe treten, aber so ganz konsequent erscheint diese etwas gewillkürt daherkommende Grenze nun auch wieder nicht, denn auch ein Heimleiter kann ein Betroffener sein - vor allem von Zuständen, die als systematisch generiert angesehen werden.«
Und genau das wurde als Achillesferse auch bei der VdK-Klage gesehen, denn »die formalistische Ablehnungsbegründung des BVerfG könnte sich auch bei dem - anders gelagerten - Ansatz des VdK als Bumerang erweisen, da es sich auch hier um Einzelkläger handelt, die (noch) nicht in einem Heim leben und eine andere Politik wollen angesichts dessen, dass ihnen dann droht.«
Neben der Vorahnung, dass auch dieser Vorstoß aus primär formalistischen Gründen auflaufen wird, wurde damals ein weiteres Fragezeichen hinsichtlich einer möglichen Rolle des Bundesverfassungsgerichts vorgetragen:
»Aber auch wenn wir einmal spekulieren, dass das Bundesverfassungsgericht entscheiden sollte, man lässt das Verfahren zu, weil wenigstens eine "halbseitige" Betroffenheit angenommen wird. Was dann? Wo soll das Gericht die beschriebene Grenze zwischen einem unabwendbaren Leid und einer Konsequenz aus einer unterentwickelten Ressourcenlage oder einer unterlassenen Heimaufsicht auf der anderen Seite ziehen? Ab wann kippt in praxi die Schuldfrage von der einen zur anderen Seite?«
Dann schauen wir uns abschließend an, was das Bundesverfassungsgericht denn heute in seiner Pressemitteilung Verfassungsbeschwerde gegen den „Pflegenotstand“ nicht zur Entscheidung angenommen vorgetragen hat an Gründen für eine Nicht-Annahme der Verfassungsbeschwerde (die Entscheidung im Original: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2016
- 1 BvR 2980/14):
»Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da eine Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht durch grundgesetzwidriges Unterlassen des Gesetzgebers sowie die eigene und gegenwärtige Betroffenheit der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurde.«
Die Verfassungsrichter stützen ihre Entscheidung im Wesentlichen auf zwei Punkte:
»1. Nur in seltenen Ausnahmefällen lassen sich der Verfassung konkrete Pflichten entnehmen, die den Gesetzgeber zu einem bestimmten Tätigwerden zwingen. Ansonsten bleibt die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts dem Gesetzgeber überlassen. Ihm kommt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt nachgeprüft werden. Es kann erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht evident verletzt hat.«
Genau dieses Erfordernis sehen die Verfassungsrichter aber bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde als nicht erfüllt an:
»Weder führen die Beschwerdeführer aus, unter welchen Gesichtspunkten die bestehenden landes- und bundesrechtlichen Regelungen zur Qualitätssicherung evident unzureichend sein sollten, noch zeigt die Verfassungsbeschwerde substantiiert auf, inwieweit sich eventuelle Defizite in der Versorgung von Pflegebedürftigen in Pflegeheimen durch staatliche normative Maßnahmen effektiv verbessern ließen.«
Dann wird noch ein zweiter Punkt nachgeschoben, der zum einen an die bekannte Argumentationsfigur der Nicht-Betroffenheit wie im Fall des Heimleiters Rieger erinnert, zum anderen aber an einer markanten Stelle hinausgeht:
»2. Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch nicht hinreichend substantiiert auf, dass die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt sind ... Vorliegend ist bereits die Notwendigkeit von stationärer Pflege in der Person der Beschwerdeführer nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit gegeben. Hinzu kommt, dass Pflegebedürftige gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XI zwischen den für die Versorgung zugelassenen Pflegeheimen wählen können. Gegenüber grundrechtswidrigen Pflegemaßnahmen ist um fachgerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen.«
Während der erste Teil der unter Punkt 2 vorgetragenen Argumentation der entspricht, mit der schon die Beschwerde des Herrn Rieger zurückgewiesen wurde, enthält der zweite Teil eine fast schon putzige Bewertung, die aber keineswegs den gerade bei einem Verfassungsgericht anzulegenden inhaltlichen Maßstäben genügen kann: Gleichsam im Fahrtwind eines sehr reduzierten und mit Blick auf die Lebenswirklichkeit mehr als fragwürdigen Postulats einer "Wahlfreiheit" des Pflegebedürftigen zwischen verschiedenen Heimen wird in den Raum gestellt, jeder könne sich ja einem Heim mit Pflegenotstand entziehen. Das hat nun rein gar nichts mit der Versorgungsrealität vieler Menschen in vielen Regionen unseres Landes zu tun. Also entweder hätte man sich dieses Argument sparen sollen oder aber man muss das "substantiiert" begründen können - das verlangt das Gericht von den Beschwerdeführern ja auch.
Aber was soll's. Der letzte Satz im Zitat - »Gegenüber grundrechtswidrigen Pflegemaßnahmen ist um fachgerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen« - macht deutlich, was der Kern der Botschaft aus Karlsruhe ist: Wir sind nicht zuständig, bei Details wendet euch bitte an die Fachgerichte. Man wird sicher erleichtert sein beim hohen Gericht, dass dieser Kelch an einem vorübergegangen ist angesichts der Tiefen und Untiefen, die mit dem Pflegenotstandsthema verbunden sind.
Und fürwahr - der Ball liegt damit wieder im Spielfeld, wo er hingehört: Es handelt sich um politische Weichenstellung und um konkrete gesetzgeberische Gestaltungen, mit denen man die mit dem Begriff des Pflegenotstands beschriebene Problematik bearbeiten müsste, sollte, könnte. Wenn man denn wollte.
Und mit dem Wollen ist das bekanntlich so eine Sache. Die Pflege, also vor allem und zuerst die Pflegekräfte, müssen ihre Sache in die eigenen Hände nehmen. Beispielsweise das irgendwann einmal das, was beispielsweise auf Twitter unter dem Hashtag #Pflegestreik virtuell verhandelt wird, zu einer realen politischen Auseinandersetzung wird.