Montag, 12. März 2018

Österreich: Der Verfassungsgerichtshof kassiert das Modell einer gedeckelten Mindestsicherung mit Wartezeit und die Bundesregierung will dennoch nicht davon lassen

Über Hartz IV wird bekanntlich in Deutschland hart und höchst emotional diskutiert - gerade in diesen Tagen kann man das Reiz-Reaktions-Schema erneut studieren im Umfeld der Debatte über die Essener Tafel (vgl. dazu den Beitrag Verteilungskrämpfe ganz unten in der zunehmend normalisierten Welt der Zusätzlichkeit. Diesseits und jenseits der Essener Tafel vom 25. Februar 2018) und ganz besonders an den Äußerungen des zukünftigen Bundesgesundheitsministers Jens Spahn (CDU) und den Reaktionen aus der Opposition und vieler Sozialverbände über die Grundsicherung und die damit aus Spahn's Sicht bekämpfte Armut (vgl. aus der Flut der Berichterstattung nur Hartz IV: Spahn erntet heftigen Widerspruch oder Empörung über Spahns Hartz-IV-Aussagen oder Spahn ist "weit weg von der Realität").

Aber um Hartz IV soll es hier nicht gehen, sondern um das, was man in unserem Nachbarland Österreich "Mindestsicherung" nennt. Ganz korrekt muss es heißen: Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS). Das ist eine Sozialleistung in Österreich, die am 1. September 2010 eingeführt wurde. Sie hat die bislang je nach Bundesland unterschiedlich geregelte Sozialhilfe ersetzt. Sie besteht aus einer Bargeldleistung und einer unentgeltlichen Krankenversicherung. Die Mindestsicherung beträgt mindestens 838 Euro für Alleinstehende 12-mal pro Jahr. Personen in Lebensgemeinschaften bekommen den 1,5-fachen Betrag.

Aber die Inanspruchnahme dieser Grundsicherung ist an Bedingungen geknüpft und das Bundesland Niederösterreich hat sich hier besonders hervorgetan: »Niederösterreich, wo die konservative ÖVP mit einer absoluten Mehrheit ausgestattet ist, hatte im November 2016 beschlossen, die Mindestsicherung für Mehrpersonenhaushalte bei 1500 Euro zu deckeln. Getroffen werden sollten vor allem Zuwandererfamilien und Asylberechtigte mit vielen Kindern. Deswegen wurde auch ein fünfjähriger Aufenthalt als Bedingung ins Gesetz geschrieben«, berichtet Ralf Leonhard in seinem Artikel Sozialgesetze in Österreich: Schlappe für die Konservativen. Beide Restriktionen sind jetzt vom österreichischen Verfassungsgerichtshof gekippt worden.

Schauen wir uns die Mitteilung des Gerichts zu den Urteil an, die unter der unmissverständlichen Überschrift Deckelung und Wartefrist bei nö. Mindestsicherung sind unsachlich und daher verfassungswidrig veröffentlicht wurde:

»Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat ... weitere Klarstellungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung getroffen: Eine von der Dauer des Aufenthalts in Österreich abhängige Wartefrist für die Mindestsicherung in voller Höhe und eine starre Deckelung der Bezugshöhe bei Haushalten mit mehreren Personen im NÖ Mindestsicherungsgesetz sind unsachlich und daher verfassungswidrig.«

In der Entscheidung Verfassungsgerichtshof G 136/2017-19 ua. vom 7. März 2018 findet man diese Klarstellung hinsichtlich der Deckelung der Mindestsicherung im niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz (MSG): Das System "immt keine Durchschnittsbetrachtung vor, sondern verhindert die Berücksichtigung des konkreten Bedarfes von in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen. Dadurch verfehlt dieses System der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab einer bestimmten Haushaltsgröße seinen eigentlichen Zweck, nämlich die Vermeidung und Bekämpfung von sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen."

Zur Frage der Deckelung verweist der Gerichtshof auf diesen Aspekt: "Auch wenn die Lebenshaltungskosten pro Person bei zunehmender Größe der Haushaltsgemeinschaft abnehmen mögen, so ist doch immer noch je weitere Person ein Aufwand in einiger Höhe erforderlich." Es gebe also keinen sachlichen Grund, richtsatzmäßige Geldleistungen für eine Haushaltsgemeinschaft ab einer bestimmten Anzahl von Haushaltsangehörigen abrupt zu kürzen.

Eine aus Sicht des Gerichts notwendige "einzelfallbezogene und damit sachliche Bedarfsprüfung" werde mit der Ausgestaltung des Gesetzes verhindert.

Das Gericht hat sich aber auch die zweite zentrale Komponente einer Restriktion des Zugangs zur Mindestsicherung vorgenommen - und verworfen: die Wartezeit. Wer sich nicht mindestens fünf der vergangenen sechs Jahre in Österreich aufgehalten hat, kann unabhängig von der Staatsbürgerschaft statt der Mindestsicherung nur eine geringere Leistung gemäß den „Mindeststandards – Integration“ beziehen. Ausnahmen gelten für in Österreich geborene Kinder von voll Anspruchsberechtigten und für Personen, die Österreich für Ausbildungszwecke oder aus beruflichen Gründen verlassen haben.

Der Verfassungsgerichtshof rügt die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung österreichischer Staatsbürger untereinander je nach Aufenthaltsdauer in Österreich innerhalb der letzten 6 Jahre. Hinzu kommt:

»Die Anknüpfung an die Aufenthaltsdauer in Österreich ist zudem im Hinblick auf Asylberechtigte (Personen, denen internationaler Schutz bereits zuerkannt wurde) unsachlich:  Asylberechtigte mussten ihr Herkunftsland wegen „wohl begründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden“ verlassen und können aus denselben Gründen (derzeit) nicht dorthin zurückkehren.  Asylberechtigte können daher im vorliegenden Zusammenhang nicht mit anderen Fremden (Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen), denen es frei steht, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, gleichgestellt werden.«

Und die Entscheidung wird dann mit der stärksten Waffe des Verfassungsgerichtshofes abgerundet: "Die Aufhebung erfolgte ohne Reparaturfrist. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden." Die Bestimmungen wurden also mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Die Bedeutung der Entscheidung geht weit über ein Bundesland hinaus, denn: »Das niederösterreichische Modell war von der türkis-blauen Bundesregierung als vorbildlich bezeichnet worden. Die ÖVP hatte auf Bundes- wie auf Landesebene argumentiert, dass ein leichter Zugang zur Mindestsicherung für Migranten einen "Pull-Effekt" bedeuten würde«, kann man diesem Artikel entnehmen: Verfassungsgericht hebt Niederösterreichs Modell der Mindestsicherung auf.

Trotz der nun wirklich mehr als deutlichen Klarheit der Argumentation der Verfassungsrichter bockt offensichtlich die seit ein paar Monaten im Amt befindliche neue Bundesregierung:

Wenig beeindruckt von dem Entscheid des Höchstgerichts zeigte sich am Montag die Bundesregierung. Sie hält trotzdem an ihren Plänen fest: Man werde eine bundesweit einheitliche Lösung erarbeiten, die zwischen jenen unterscheidet, "die schon länger in das Sozialsystem eingezahlt haben und jenen Nicht-Österreichern, die neu in das Sozialsystem dazu gekommen sind."

Das nun ist eine Argumentationslinie, die manchem in Deutschland bekannt vorkommen dürfte und mit der auch bei uns Stimmung gemacht wird - nur verkennt sie vollständig den Charakter der Sozialhilfe als einer Fürsorgeleistung, denn darum geht es bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Und zum Grundcharakter einer Sozialhilfe als Fürsorgeleistung gehört eben gerade mit Blick auf die anders gelagerten Zugangsvoraussetzungen in beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystemen die Tatsache, dass man gerade nicht auf irgendwelche "Vorleistungen" abstellt beim Zugang zur Existenzsicherung, denn darum geht es hier.

Das aber will die Bundesregierung offensichtlich nicht einsehen:

"Natürlich respektiert die Bundesregierung die Entscheidung des VfGH zur Mindestsicherung in Niederösterreich", betonten die Regierungskoordinatoren Gernot Blümel (ÖVP) und Norbert Hofer (FPÖ) in einer gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme ... "Wir halten aber an unserem Ziel fest, eine bundesweit einheitliche Lösung zu erarbeiten, die differenziert zwischen denjenigen Personen, die schon länger in das Sozialsystem eingezahlt haben und jenen Nicht-Österreichern, die neu in das Sozialsystem dazu gekommen sind." Einen entsprechenden Vorschlag soll es bis Ende des Jahres geben.

Zu den Reaktionen kann man dem Artikel Sozialgesetze in Österreich: Schlappe für die Konservativen von Ralf Leonhard entnehmen:

»Für Martin Schenk, Sozialexperte der Diakonie und Mitbegründer der Armutskonferenz, kommt die Entscheidung nicht überraschend: „Fast 80 Prozent der Menschen, die sich im Sozialbereich auskennen, haben das erwartet“. Überrascht hatte ihn vielmehr, dass Sebastian Kurz (ÖVP) und Heinz-Christian Strache (FPÖ) die niederösterreichische Gesetzgebung als Zielvorstellung für eine bundesweite Regelung ins Regierungsprogramm geschrieben hatten ... Martin Schenk glaubt auch, dass die Landesregierung mit der Aufhebung gerechnet habe. „Es geht um Symbolpolitik, nicht um Einsparungen“. Die Menschen sollten glauben, es treffe nur Ausländer.«

Man muss das Festhalten der neuen Bundesregierung an offensichtlich verfassungswidrigen Ausgestaltungen des Sozialhilferechts auch und gerade vor dem Hintergrund des angekündigten und in Umrissen erkennbaren Umbaus der Sozialsysteme hin zu einem Modell in Anlehnung an das Hartz IV-System in Deutschland sehen. Dazu mehr in diesen Beiträgen: Von Deutschland lernen, kann auch bedeuten, etwas nicht so zu machen: Österreich und die Hartz IV-Debatte vom 27. Mai 2017 und vor allem zu den aktuellen und tatsächlichen Entwicklungen in Österreich die Beiträge Go Austria, Hartz. Was für eine Bescherung: Kurz IV vom 31. Dezember 2017 sowie Österreich auf der Hartz IV-Rutsche: Aus der befürchteten wird eine reale schiefe Ebene und die Beruhigungspillen werden wieder eingesammelt vom 6. Januar 2018.