Samstag, 31. März 2018

Abgespeist mit niedrigen Renten und dem Verweis auf die Grundsicherung: Mütter, Kindererziehungszeiten und ein Ping-Pong-Spiel auf höchstrichterlicher Ebene


Wieder eine der so trocken daherkommenden Mitteilungen des Statistischen Bundesamtes, hinter der sich hunderttausende Einzelschicksale verbergen: 1.059.000 Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Dezember 2017. Das waren 3,2 Prozent mehr Leistungsberechtigte als im Dezember 2016. Während rund 515.000 Menschen Grundsicherung wegen einer Erwerbsminderung und unterhalb der Bedarfsschwelle liegenden Einkünften auf diese Sozialhilfeleistung angewiesen waren, wurden gleichzeitig 544.000 Empfänger/innen von Grundsicherung im Rentenalter registriert. Die Entwicklung der Zahlen bezogen auf diese Teilgruppe der Grundsicherungsempfänger nach dem SGB XII seit ihrer Einführung im Jahr 2003 ist in der Abbildung dargestellt. Wobei gleich an dieser Stelle darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um eine ausgeprägte Unterschätzung der Sozialhilfebedürftigkeit unter den Senioren handelt, denn immer noch geht man von einer ausgeprägten Nicht-Inanspruchnahme eigentlich zustehender Sozialhilfeleistungen bei den älteren Menschen aus. Dafür gibt es ganz unterschiedliche Gründe wie Schamgefühle, zum "Amt" gehen zu müssen, Ängste vor der Bedürftigkeitsprüfung im Sozialamt, aber immer wieder wird auch die Angst vorgetragen, die Wohnungen verlassen zu müssen, in denen die Betroffenen teilweise seit Jahrzehnten leben, denn bei der Grundsicherung gelten die gleichen Regeln wie bei den Unterkunftskosten der Hartz IV-Empfänger - die Kosten und damit die Wohnungen müssen "angemessen" sein, neben der Miete bezieht sich das auch auf die Größe der Wohnungen und bei Überschreiten der Richtwerte werden die Betroffenen aufgefordert, sich eine "billigere" Wohnung zu suchen (die sie in vielen Gegenden angesichts der Nachfrageverhältnisse in diesem Bereich kaum bis gar nicht finden können). Bei älteren Menschen kommt hinzu, dass die Wohnungsfrage und damit verbundenen die Einbettung in einen ganz bestimmten Raum von besonderer existenzieller Bedeutung ist.

Hinweise zur der angesprochenen Nicht-Inanspruchnahme findet man in dem Beitrag Diesseits und jenseits der Grundsicherung im Alter: Die Legende von der massenhaften Rentner-Armut. Das ist (nicht) richtig vom 7. August 2015: »Die Verteilungsforscherin Irene Becker hat ... 2012 einen Beitrag publiziert, in dem sie die Ergebnisse einer Untersuchung vorgestellt hat, die der Frage nachgegangen ist, wie sich die verdeckte Armut unter Älteren seit der 2003 erfolgten Einführung der "Grundsicherung im Alter" entwickelt hat (vgl. Irene Becker: Finanzielle Mindestsicherung und Bedürftigkeit im Alter. In: Zeitschrift für Sozialreform, Heft 2, 2012, S. 123-148). Die Ergebnisse ihrer Studie bezogen sich auf das Jahr 2007: Von gut einer Million Menschen ab 65 Jahren, denen damals Grundsicherung zustand, bezogen nur 340.000 tatsächlich Leistungen. Die „Quote der Nichtinanspruchnahme“, so der technische Begriff für die Dunkelziffer der Armut, betrug 68 Prozent.  Seitdem ist einige Zeit ins Land gegangen, aber es ist durchaus plausibel, immer noch von einer nicht unerheblichen Dunkelziffer auszugehen, gerade bei den älteren Menschen.

Nur soll es hier gar nicht um den (Nicht-)Grundsicherungsbezug der Älteren gehen, sondern der steht als eine besonders offensichtliche, weil quantifizierbare Form von Altersarmut am Ende eines langen Lebens - in dem das, was zu dieser mehr als prekären Lebenslage geführt hat, verursacht wurde. Mit mehr als 58 Prozent der Grundsicherungsempfänger im Alter sind Frauen besonders betroffen. Und deren langes Leben beinhaltete oftmals nicht nur viel Arbeit (und oftmals begrenzter Erwerbsarbeit mit einer Beitragspflicht). Das muss im Zusammenhang mit einer fatalen "Kumulation Diskriminierungen" gesehen werden, denen Frauen über den Längsschnitt ihres regelmäßig durch Kindererziehung unterbrochenen Erwerbslebens ausgesetzt sind und deren Folgen ihnen im Alter serviert werden.
Ein handfestes Ergebnis der angesprochenen Diskriminierungskumulation ist die Tatsache, dass nach Angaben der Rentenversicherungsträger die Altersrenten von Frauen derzeit nur etwa halb so hoch sind wie diejenigen der Männer.

»Erst die Rente zeigt den ganzen Umfang der Geschlechterungleichheit. Wer mit Recht die nach wie vor frappierenden Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern kritisiert, muss also erst recht die Unterschiede bei den Renten in den Blick nehmen, zumal diese, anders als die Löhne, unmittelbar durch die staatliche Rechtsetzung bedingt sind.«

Das meint zumindest Thorsten Kingreen, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Gesundheitsrecht an der Universität Regensburg, in seinem Beitrag BSG zum Nachteilsausgleich für Kindererziehungszeiten: Mamma Mia!, womit wir bei dem hier relevanten Thema angekommen sind: »Eltern, die Kinder großziehen, tragen etwas zur Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungen bei. Deshalb stehen ihnen aber keine zusätzlichen Rentenpunkte zu, findet das BSG und weist die Klage einer Mutter ab.«

Konkret ging es im vorliegenden Fall um die Klage einer Mutter, die zusätzliche Entgeltpunkte für ihr Rentenkonto verlangte. Schließlich habe sie mit dem Heranziehen künftiger Beitragszahler auch einen Beitrag für die Versichertengemeinschaft geleistet. Dieser Argumentation ist der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) nicht gefolgt. Die Ablehnung der Klage (BSG,  Urt. v. 21.03.2018, B 13 R 19/14 R) wird nach Mitteilung des Gerichts u.a. so begründet:

»Im Übrigen ist der Senat auch nicht davon überzeugt, dass die Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands von Eltern über die bereits heute rentenleistungsrechtlich bestehenden Ausgleichsmechanismen hinaus durch eine weitergehende Berücksichtigung im Leistungsrecht der GRV von Verfassungs wegen zwingend geboten ist. Dem Senat ist bewusst, dass Versicherte mit Kindern im Vergleich zu Versicherten ohne Kinder im Allgemeinen in besonderem Maße zur Leistungsfähigkeit des Systems der GRV und dessen Nachhaltigkeit beitragen. Dennoch hat die Klägerin keinen aus dem GG ableitbaren Anspruch auf einen weitergehenden leistungsrechtlichen Ausgleich der ihr in Verbindung mit der Kinderbetreuung und -erziehung im Vergleich zu Kinderlosen entstandenen finanziellen und persönlichen Nachteile.«

Die gegenwärtige Rechtslage reiche vollkommen aus, so das BSG. »Eltern (überwiegend sind es Mütter) werden für Kinder für den Zeitraum von drei Jahren sog. Kindererziehungszeiten gutgeschrieben; bei vor dem 1. 1. 1992 geborenen Kindern sind es derzeit nur zwei Jahre. Der berechtigte Elternteil wird dadurch so gestellt, als hätte er in diesen zwei bzw. drei Jahren jeweils den Durchschnittsverdienst aller Versicherten (...) erzielt und aus diesem Einkommen Beiträge geleistet«, so Kingreen. Zum Durchschnittsverdienst: 2016 waren das 36.187 Euro, der vorläufige Wert für 2018 wurde auf 37.873 Euro festgelegt (Quelle: Rechengrößen der Sozialversicherung und sonstige Werte). »Wer dann regulär ... in Rente geht, bekommt pro Kind auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts gut 90 Euro Rente monatlich; für vor 1992 geborene Kinder etwa 60.« Das ist wahrlich nicht viel Geld für die Kinder. Aber in der Gesamtzahl der betroffenen Rentnerinnen kommt da schon ein ordentlicher Betrag zusammen und das hat Folgen für die Finanzierung der Rentenversicherung, denn es werden hier ja Leistungen für Beiträge gezahlt, die gar nicht von den betroffenen Eltern abgeführt worden sind. Die Beiträge für die Kindererziehungszeiten von derzeit knapp 12 Milliarden Euro jährlich zahlt überwiegend der Bund.

Das tut er allerdings, worauf Kingreen hinweist, nicht freiwillig, sondern aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1992 - also das berühmte "Trümmerfrauenurteil" des BVerfG (1 BvL 51/86): Die Entscheidung verpflichtete den Gesetzgeber, die durch die Kindererziehung bedingten Nachteile bei der Altersversorgung in weiterem Umfang als bisher auszugleichen, auch weil die Kindererziehung bestandssichernde Bedeutung für das System der Altersversorgung habe.

Kingreen fasst diese so wichtige Entscheidung von Anfang der 1990er Jahre so zusammen:
»Seinerzeit hatte Rosa Rees (Jahrgang 1920) geklagt. Sie hatte in der Nachkriegszeit zehn Kindern das Leben geschenkt und wurde vom zuständigen Rentenversicherungsträger mit einer Rente von monatlich 346,10 Mark abgespeist, während ihre Kinder zur gleichen Zeit Beiträge von ca. 8.000 Mark in das System einspeisten. Die Sozialgerichte hatten daran schon seinerzeit keinen rechtlichen Anstoß genommen, erst das BVerfG hat in verfassungsrechtliche Formen gegossen, was sich in zwei Worten zusammenfassen ließ: eine Schande.«

Und wenn wir schon bei Karlsruhe sind und unserem höchsten Gericht: die Klägerin vor dem Bundessozialgericht hatte sich auf ein weiteres für die Sozialversicherungen hoch relevantes Urteil des BVerfG bezogen, mit dem das Gericht 2001 an die Öffentlichkeit getreten ist: Das sogenannte "Pflegeversicherungsurteil" (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 03. April 2001, 1 BvR 1629/94). Der Leitsatz der damaligen Entscheidung lautet:

»Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.« Zur Verfassungswidrigkeit eines gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrags wurde in der damaligen Entscheidung ausgeführt: »Die Erziehungsleistung versicherter Eltern begünstigt innerhalb eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems, das der Deckung eines maßgeblich vom Älterwerden der Versicherten bestimmten Risikos dient, in spezifischer Weise Versicherte ohne Kinder. Dabei ist entscheidend, dass der durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachte finanzielle Bedarf überproportional häufig in der Großelterngeneration (60 Jahre und älter) auftritt. Die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden, nimmt mit dem Lebensalter deutlich zu. Sie steigt jenseits des 60. Lebensjahres zunächst leicht an, um dann jenseits des 80. Lebensjahres zu einem die Situation des Einzelnen maßgeblich prägenden Risiko zu werden ... Wird ein solches allgemeines, regelmäßig erst in höherem Alter auftretendes Lebensrisiko durch ein Umlageverfahren finanziert, so hat die Erziehungsleistung konstitutive Bedeutung für die Funktionsfähigkeit dieses Systems. Denn bei Eintritt der ganz überwiegenden Zahl der Versicherungsfälle ist das Umlageverfahren auf die Beiträge der nachwachsenden Generation angewiesen.« (Randziffer 56).

Wenn entscheidend ist, dass der eintretende Bedarf überproportional häufig in der älteren Generation eintritt - ist das dann nicht gerade in der Rentenversicherung systembedingt hoch relevant? Eine naheliegende Frage. Und eigentlich mehr: Das BVerfG hat die Entscheidung von 2001 auch mit dem Auftrag an den Gesetzgeber versehen, dass die Übertragbarkeit des Urteils auf andere Sozialversicherungen, namentlich die Rentenversicherung zu überprüfen ist. Der hat das allerdings eher beiläufig behandelt und für die anderen Systeme verneint.

Und die treuen Leser dieses Blogs werden sich vielleichte erinnern - das war hier doch schon mal Thema gewesen. Genau, am 6. Oktober 2015 wurde dieser Beitrag veröffentlicht: Die Sozialversicherung und ihre Kinder. Zur Entscheidung des Bundessozialgerichts: Keine Beitragsentlastung für Eltern. Und das, was dort beschrieben wurde, passt auf die Besprechung der aktuellen BSG-Entscheidung zu 100 Prozent: »Das hohe Gericht habe, so erfahren wir, in einem Musterverfahren entschieden, dass Eltern nicht beanspruchen können, wegen des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern weniger Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung zahlen zu müssen.« Genau also die Frage, um die es jetzt erneut geht.

Zum BSG-Verfahren 2015: »Geklagt hatte ein Ehepaar mit drei Kindern. Die Kläger forderten, Beiträge nur in der Höhe der Hälfte der jetzigen "Bemessung" (bzw unter Abzug von 833 Euro je Kind und Monat oder eines Betrages in Höhe des steuerlichen Existenzminimums) zahlen zu müssen«, berichtet das BSG. Nur am Rande als Beispiel für die Laufzeit solcher Klagen, wenn man den Instanzenweg nach oben marschieren muss: 2006 hat der Freiburger Diakon Markus Essig einen Antrag gestellt, dass seine Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung reduziert werden und den Gang vor die Gerichte begonnen. Sein Sohn arbeitet mittlerweile, seine Töchter studieren.«

Die Pressemitteilung des BSG zu seiner Entscheidung aus dem Jahr 2015 war mehr als eindeutig: Keine Beitragsentlastung für Eltern in der Sozialversicherung wegen ihres Aufwandes für Kinderbetreuung und Kindererziehung. Und darin findet man diese Begründung: »Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts einen weiten sozialpolitischen Spielraum. Er bewegt sich innerhalb der Grenzen dieses Gestaltungsspielraums, wenn er den Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern in verschiedenen Regelungen des Leistungsrechts berücksichtigt. Zu nennen sind insoweit in erster Linie die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.« Aber da ist doch das BVerfG-Pflegeversicherungsurteil aus dem Jahr 2001? »Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94, in dessen Folge in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten eingeführt wurde, folgt nichts anderes. Es lässt sich weder daraus noch aus anderen verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf einen allgemeinen umfassenden Ausgleich der finanziellen Belastungen durch die Kinderbetreuung und -erziehung im Beitragsrecht der Sozialversicherung herleiten.« So das BSG. Wer es genauer wissen will: Die Argumentation des BSG kann man im Originaltext der Entscheidung nachlesen: BSG, Urteil vom 30.9.2015, B 12 KR 15/12 R.

Und das war nicht das erste und das letzte Mal, dass das BSG mit der Beitragsfrage konfrontiert und diese für die Rentenversicherung abschlägig beschieden hat. In diesem Blog wurde man 2017 erneut mit dem Thema konfrontiert: Und noch einmal vom Bundessozialgericht für die Akten: Keine Beitragsentlastung für Eltern in der Rentenversicherung, so ist ein Beitrag dazu vom 20. Juli 2017 überschrieben. Und auch die Überschrift der Pressemitteilung des BSG zu der Entscheidung aus dem vergangenen Jahr lies nichts an Deutlichkeit zu wünschen übrig: Fehlende Beitragsentlastung für Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verfassungswidrig. Offensichtlich wollte man in Kassel das Thema nun endlich vom Tisch bekommen:

»Unbestreitbar leisten, so das Gericht, Eltern durch die Betreuung und Erziehung von Kindern über ihre monetären Beiträge hinaus auch einen generativen Beitrag, der sich auf den Erhalt der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung auswirkt, wenn die Kinder später selbst zu Beitragszahlern werden. Dass Eltern und Kinderlose bei der Beitragsbemessung dennoch gleich behandelt werden, verstößt jedoch nicht gegen die Verfassung, weil es im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Leistungen für Eltern gibt, zum Beispiel Kindererziehungszeiten. Hierdurch hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats den ihm bei der Gestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung zukommenden Spielraum in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise genutzt. Inwieweit eine stärkere Berücksichtigung der Betreuungs- und Erziehungsleistung möglicherweise sozialpolitisch wünschenswert oder angezeigt ist, obliegt allein der Entscheidung des hierzu berufenen parlamentarischen Gesetzgebers. Der Senat hat damit seine in den Urteilen aus den Jahren 2006 und 2015 geäußerte Rechtsauffassung bestätigt.«

Aber wie wir gesehen haben - erneut ist diese Tage die Grundsatzfrage Thema gewesen am BSG. Wie ordnet Kingreen in seinem Beitrag die Bezugnahme auf die auch "Beitragskinderurteil" genannte Entscheidung zur Pflegeversicherung des BVerfG aus dem Jahr 2001 sowie die zwischenzeitlich ergangenen ablehnenden Entscheidungen des Bundessozialgerichts eine kinderabhängige Beitragsentlastung innerhalb der Sozialversicherungen betreffend ein?

Zuerst zu der auf den ersten Blick so öffentlichen Inanspruchnahme der Argumentation des BVerfG aus dem Jahr 2001: Sich auf diese Entscheidung zu berufen, »passt hier nicht. Der Ausgleich für die Leistungen der Kindererziehung muss nämlich, so lautet die Kernaussage der Entscheidung, auf der Beitragsseite unter den Versicherten erfolgen und nicht in Form von Kinderfreibeträgen durch den Steuerzahler. Das BVerfG argumentiert hier also anders als die Kläger nicht leistungs-, sondern gleichheitsrechtlich.«

Und zur bisherigen Rechtsprechung des BSG führt er aus:

»In zwei Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2015 hatte der Senat zunächst versucht, das Urteil des BVerfG entgegen § 31 Abs. 2 S. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) für falsch und damit als für sich irrelevant erklären; ergänzend wurde noch die Einsicht beigesteuert, dass Kinder für die Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung ohnehin keine Relevanz hätten, weil mit diesem sog. generativen Beitrag keine Renten bezahlt werden könnten (BSG, Urt. v. 5. 7. 2006, B 12 KR 20/04 R, Rn. 56 und Urt. v. 30. 9. 2015, B 12 KR 15/12 R, Rn. 40).

So etwas kann man natürlich nur behaupten, wenn man die real existierende Umlagefinanzierung in der Rentenversicherung ausblendet. In der ... Entscheidung (Urt. v. 20. 7. 2017, B 12 KR 14/15 R) mit neuem Senatsvorsitzenden taucht diese Behauptung zum Glück nicht mehr auf. Vielmehr konzentrierte sich der Senat nunmehr allein auf das Argument, dass Versicherte mit Kindern in der Rentenversicherung doch auf der Leistungsseite entlastet würden; das sei der wesentliche Unterschied zur Pflegeversicherung, wo kein solcher Ausgleich stattfinde.«

Diese Argumentation kommentiert Kingreen so: »Das ist dann allerdings schon zynisch: In der Pflegeversicherung bekommen ja immerhin alle Versicherten unabhängig von der Kinderzahl die gleichen Leistungen (es muss also nichts ausgeglichen werden), in der Rentenversicherung führt die Erziehung von Kindern aber ja gerade zu den oben benannten Unterschieden bei den Renten.«

Fazit mit Blick auf die nunmehr letzte Entscheidung des BSG, die Ausgangspunkt dieses Beitrags ist:

»Der Senat verweist die Klägerin zwar zu Recht darauf, dass sie sich nicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2001 berufen können, weil dieses das Beitragsrecht betrifft. Aber die Kläger, die beim 12. Senat beitragsrechtlich argumentiert hatten, wurden von dort wieder ins Leistungsrecht verwiesen. Dieses Ping-Pong zwischen den Senaten zeigt deutlich, dass von der Sozialgerichtsbarkeit in diesem Bereich wohl nichts mehr zu erwarten ist.«

Und man könnte anmerken - auch vom Bundesverfassungsgericht in seiner heutigen Zusammensetzung kann man, so meine These, nicht erwarten, dass es sozialpolitisch so weitreichende Entscheidungen treffen wird wie in früheren Zeiten. Man hat eher den Eindruck, die gegenwärtige Rechtsprechung des BVerfG ist in sozial- und familienpolitischen Fragen mehr als vorsichtig, um das mal neutral auszudrücken. Man denke nur an die "Zurückhaltung" bei verfassungsrechtlichen Infragestellungen des Pflegenotstands oder des Sanktionsregimes im Hartz IV-System. Hier darf man sich wohl nicht viel erhoffen.


Aber was bleibt ist die zunehmende Altersarmut (vgl. die zahlreichen Beiträge dazu in diesem Blog) - die sich an der steigenden Zahl an Grundsicherungsempfänger festmachen lässt, aber nach den Kriterien der seriösen Armutsforschung weit darüber hinausreicht und gerade nicht reduziert werden darf auf die Zahl der Hilfeempfänger nach SGB XII. Besonders beunruhigend ist der starke Anstieg der Armutsgefährdungsquote der Älteren schon in den vergangenen Jahren. Und das wirklich große Wachstum wird ohne Systemveränderungen erst noch kommen, wenn die vielen mit zerschossenen Erwerbsbiografien in den Ruhestand gehen. Und viele Frauen werden jetzt für ihr rentenrechtlich "falsches Leben" in den 50er, 60er und 70er Jahren bestraft, zu dem die meisten aufgrund gesellschaftlicher Konventionen und fehlender Voraussetzungen auf den Arbeitsmärkten und bei der Infrastruktur wie Kindertageseinrichtungen aber gar keine Alternativen hatten. Nur um das klarzustellen und mit Bezug auf die hier ja auch skizzierte Rechtsprechung: Diese Frauen haben die vielen kleinen Beitragszahler der geburtenstarken Jahrgänge betreut, erzogen, versorgt, nur eben nicht in Form beitragspflichtiger Erwerbsarbeit, sondern als unbezahlte (und für die Gesellschaft letztendlich unbezahlbare) Familienarbeit.

Auch wenn die höchsten Gerichte so gesprochen haben, wie es hier nachgezeichnet wurde - es bleibt die skandalöse Erkenntnis, dass vor allem ein Teil der Frauen für ihre unbezahlte, aber eben nicht nur individuelle, sondern auch gesellschaftlich hoch relevante Arbeit im Alter bitter abgestraft und einem rigiden, bedürftigkeitsabhängigen Sozialhilfesystem unterworfen werden, um Hartz IV für Ältere bekommen zu können. Man muss an dieser Stelle daran erinnern, dass die armen Alten in anderen Ländern weitaus besser und vor allem würdevoller behandelt werden als bei uns, beispielsweise durch Grundrentenmodelle, die einen ganz anderen Charakter haben als die Fürsorge-Brosamen, die man den Betroffenen bei uns hinzuwerfen bereit ist.